Bundespersonalgesetz
(BPG)


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Art. 32k Überbrückungsrenten 100

1 Die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen kön­nen ei­ne Über­brückungs­ren­te vor­se­hen für Fäl­le, in de­nen der Al­ters­rück­tritt vor dem Ren­ten­al­ter nach Ar­ti­kel 21 AHVG101 er­folgt. Die Über­brückungs­ren­te wird grund­sätz­lich durch die An­ge­stell­ten fi­nan­ziert. Die Ar­beit­ge­ber kön­nen sich im Ein­zel­fall mit höchs­tens 50 Pro­zent an der Fi­nan­zie­rung der Über­brückungs­ren­te be­tei­li­gen.

2 Die Be­tei­li­gung des Ar­beit­ge­bers an der Fi­nan­zie­rung der Über­brückungs­ren­te kann bei be­son­de­ren Per­so­nal­ka­te­go­ri­en oder aus so­zia­len Grün­den mehr als 50 Pro­zent be­tra­gen.

100 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 über das Sta­bi­li­sie­rungs­pro­gramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 20164691).

101 SR 831.10

BGE

148 II 189 (2C_199/2020) from 28. Dezember 2021
Regeste: Art. 32k Abs. 1 Satz 3 BPG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 79b Abs. 3 BVG; die Kapitaleinlage seitens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zwecks Äufnung einer Überbrückungsrente bei vorzeitigem Altersrücktritt ist trotz gleichzeitigen Bezugs des Alterskapitals abzugsfähig. Die Praxis zum Einkauf in das Vorsorgekapital aus beruflicher Vorsorge, das später in Kapitalform und damit steuerlich privilegiert bezogen wird, findet keine Anwendung auf den Fall, bei welchem mittels Kapitaleinlage eine Überbrückungsrente geäufnet und gleichzeitig das Alterskapital bezogen wird. Die wesentlichen Merkmale einer Überbrückungsrente seitens der Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Befristung bis zum erreichten AHV-Alter, möglicherweise paritätische Finanzierung, Ausschluss des Bezugs in Kapitalform, ordentliche Besteuerung der Rente usw.) schliessen die Missbrauchsgefahr, der Art. 79b Abs. 3 BVG begegnen will, aus. Die Kapitaleinlage ist daher abzugsfähig (E. 3.4.5).

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