Art. 33
1 Die Arbeitgeber informieren das Personal und seine Organisationen rechtzeitig und umfassend über alle wichtigen Personalangelegenheiten. 2 Sie konsultieren das Personal und seine Organisationen insbesondere:
3 Sie führen mit den Organisationen des Personals Verhandlungen. 4 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Mitwirkung des Personals und seiner Organisationen. Sie können Beratungs‑, Schlichtungs- und Entscheidungsorgane vorsehen, die paritätisch zusammengesetzt sein können. |