Bundespersonalgesetz
(BPG)


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Art. 6 Anwendbares Recht

1 Das Per­so­nal steht in den von der Bun­des­ver­fas­sung und von der Ge­setz­ge­bung ge­re­gel­ten Rech­ten und Pflich­ten.

2 So­weit die­ses Ge­setz und an­de­re Bun­des­ge­set­ze nichts Ab­wei­chen­des be­stim­men, gel­ten für das Ar­beits­ver­hält­nis sinn­ge­mä­ss die ein­schlä­gi­gen Be­stim­mun­gen des Ob­li­ga­tio­nen­rechts30 (OR).31

3 Das Ar­beits­ver­hält­nis wird im Rah­men der Be­stim­mun­gen nach Ab­satz 2 durch Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen (Art. 37), ins­be­son­de­re den Ge­samt­ar­beits­ver­trag (Art. 38), und den Ar­beits­ver­trag (Art. 8) nä­her ge­re­gelt.

4 Bei Wi­der­sprü­chen zwi­schen den Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen be­zie­hungs­wei­se dem Ge­samt­ar­beits­ver­trag und dem Ar­beits­ver­trag ist die für die an­ge­stell­te Per­son güns­ti­ge­re Be­stim­mung an­wend­bar.

5 Der Bun­des­rat kann in be­grün­de­ten Fäl­len be­stimm­te Per­so­nal­ka­te­go­ri­en dem OR un­ter­stel­len, na­ment­lich Aus­hilfs­per­so­nal so­wie Prak­ti­kan­tin­nen und Prak­ti­kan­ten. Er kann Min­dest­vor­schrif­ten für die­se Ar­beits­ver­hält­nis­se er­las­sen.32

6 Die Ar­beit­ge­ber kön­nen in be­grün­de­ten Ein­zel­fäl­len An­ge­stell­te dem OR un­ter­stel­len.

7 Bei Strei­tig­kei­ten aus dem Ar­beits­ver­hält­nis des dem OR un­ter­stell­ten Per­so­nals sind die zi­vi­len Ge­rich­te zu­stän­dig.

30 SR 220

31 Die Be­rich­ti­gung der Re­dak­ti­ons­kom­mis­si­on der BVers vom 18. März 2015, ver­öf­fent­licht am 9. April 2015, be­trifft nur die ita­lie­ni­sche Spra­che (AS 2015 1021).

32 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Ju­li 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).

BGE

140 V 521 (9C_369/2013) from 2. September 2014
Regeste: a Art. 25 Abs. 2 erster Satz und Art. 31 Abs. 2 ATSG; Art. 321a Abs. 1 OR; Art. 20 Abs. 1 BPG; Art. 65 Abs. 2 AHVG; Art. 116 Abs. 1 in fine AHVV; Art. 7 Abs. 1 und 5 des Einführungsgesetzes des Kantons Bern vom 23. Juni 1993 zum AHVG (EG AHVG); Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der regierungsrätlichen Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV); Art. 55 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE); unterlassene Meldung der Wiederverheiratung eines Witwerrentenbezügers; Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen; Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist durch ausserdienstlich erfolgte Kenntnisnahme? Das bei einer AHV-Gemeindezweigstelle vorhandene, aber nicht an den Hauptsitz weitergeleitete Wissen um eine leistungsrelevante Zivilstandsänderung ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern grundsätzlich zuzurechnen (E. 6). Dies gilt indes nicht, wenn Zweigstellenmitarbeiter nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, sondern auf privatem Wege von der neuerlichen Verehelichung eines Witwerrentenbezügers erfahren. Weder aus Art. 31 Abs. 2 ATSG (E. 7.1) noch aufgrund der aus dem Arbeitsverhältnis fliessenden allgemeinen Treuepflicht (E. 7.2) lässt sich für die Mitarbeiter eines Sozialversicherers die Verpflichtung ableiten, ausserdienstlich erlangtes Wissen in ihre behördliche Tätigkeit einzubringen.

144 II 345 (8C_134/2018) from 17. September 2018
Regeste: Art. 330a Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BPG; Arbeitszeugnis. Fällt die Dauer der Absenzen im Verhältnis zur Anstellungsdauer erheblich ins Gewicht, müssen sie im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Sind also Arbeitsunterbrüche zu erwähnen, weil andernfalls ein falsches Bild über die erworbene Berufserfahrung entstünde, dann gebieten es der Grundsatz der Vollständigkeit und das Gebot der Klarheit des Arbeitszeugnisses, auch die Gründe für die Abwesenheit (Krankheit, Mutterschaftsurlaub etc.) aufzuführen (E. 5.3).

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