Bundespersonalgesetz
(BPG)


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Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen 110

1 Heisst die Be­schwer­de­in­stanz die Be­schwer­de ge­gen ei­ne Ver­fü­gung über die Kün­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses durch den Ar­beit­ge­ber gut und weist sie die Sa­che nicht aus­nahms­wei­se an die Vor­in­stanz zu­rück, so muss sie:

a.
der Be­schwer­de­füh­re­rin oder dem Be­schwer­de­füh­rer ei­ne Ent­schä­di­gung zu­spre­chen, wenn sach­lich hin­rei­chen­de Grün­de für die or­dent­li­che Kün­di­gung oder wich­ti­ge Grün­de für die frist­lo­se Kün­di­gung feh­len oder Ver­fah­rens­vor­schrif­ten ver­letzt wor­den sind;
b.
die Fort­zah­lung des Loh­nes bis zum Ab­lauf der or­dent­li­chen Kün­di­gungs­frist oder des be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trags an­ord­nen, wenn im Fall ei­ner frist­lo­sen Kün­di­gung wich­ti­ge Grün­de feh­len;
c.
das Ar­beits­ver­hält­nis bis zum Ab­lauf der or­dent­li­chen Kün­di­gungs­frist er­stre­cken, wenn Vor­schrif­ten über die Kün­di­gungs­fris­ten ver­letzt wor­den sind.

2 Die Ent­schä­di­gung nach Ab­satz 1 Buch­sta­be a wird von der Be­schwer­de­in­stanz un­ter Wür­di­gung al­ler Um­stän­de fest­ge­legt. Sie be­trägt in der Re­gel min­des­tens sechs Mo­nats­löh­ne und höchs­tens einen Jah­res­lohn.

110 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Ju­li 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).

BGE

149 I 129 (8C_351/2022) from 22. Februar 2023
Regeste: Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 47 MG; Art. 20 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 1 BPG; Art. 7 Abs. 1 PVSPA; Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Angehörigen der Spezialkräfte der Armee wegen der Weigerung, sich der für obligatorisch erklärten Covid-19-Impfung zu unterziehen. Die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, beruhte auf der Notwendigkeit, trotz der von zahlreichen Ländern wegen der Coronavirus-Pandemie getroffenen Massnahmen eine kurzfristige operationelle Verfügbarkeit für Einsätze im Ausland sicherzustellen. Diese Impfpflicht, verbunden mit einer Kündigungsandrohung im Falle der Widersetzung, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar. Die vorliegende Grundrechtsbeschränkung stützt sich indessen auf eine genügende gesetzliche Grundlage (E. 5.1). Sie dient einem hinreichenden öffentlichen Interesse (E. 5.2) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird gewahrt (E. 5.3).

149 II 337 (8C_387/2022) from 21. August 2023
Regeste: Art. 10 Abs. 3 lit. a und b, Art. 28 Abs. 1, 2 und 3, Art. 34b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BPG; Art. 26 Abs. 2, Art. 173 Abs. 1 lit. a und b, Art. 183 Abs. 1 lit. a GAV SBB (2019); Art. 328b OR; Art. 2 Abs. 1 lit. b, Art. 3 lit. c Ziff. 2, Art. 17 DSG; Art. 5 Abs. 2 BV; Beurteilung der Rechtmässigkeit der ordentlichen Kündigung einer Angestellten der SBB wegen unvollständiger oder falscher Angaben bezüglich ihres Gesundheitszustandes. Vorvertragliche Pflichten des Stellenbewerbers (E. 5.2.1 und 5.2.2). Umgang mit Personendaten des Bewerbers (E. 5.2.3). Gesundheitsbezogene Daten des Bewerbers (E. 5.2.4). Rechtsfolgen bei unzulässiger Fragestellung (Doktrin) (E. 5.2.5). Zulässigkeit der medizinischen Fragen, die der Beschwerdeführerin im Bewerbungsverfahren vorgelegt wurden, und Beurteilung ihrer Antworten unter dem Aspekt der Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a BPG und 173 Abs. 1 lit. a GAV SBB (2019) (E. 5.3). Prüfung einer Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a BPG und 173 Abs. 1 lit. a GAV SBB (2019) angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin über ihren Gesundheitszustand während des Anstellungsverhältnisses (E. 6). Umfassende Beurteilung der Umstände unter dem Gesichtspunkt eines Kündigungsgrundes wegen Mängeln im Verhalten im Sinne der Art. 10 Abs. 3 lit. b BPG und 173 Abs. 1 lit. b GAV SBB (2019) (E. 7).

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