1 Fedpol betreibt das System internationale und interkantonale Polizeikooperation. Dieses dient:
- a.
- zum Austausch:
- 1.
- von kriminalpolizeilichen Informationen,
- 2.
- von Informationen zu strafbaren Handlungen, die nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen,
- 3.
- von Informationen zur Suche nach Vermissten,
- 4.
- von Informationen zur Identifizierung von Unbekannten;
- b.
- zur Kooperation der Polizeiorgane des Bundes mit den kantonalen und ausländischen Polizeiorganen.
2 Das System enthält:
- a.
- Daten, die zu Gunsten anderer Polizei- und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen und Europol sowie im Rahmen anderer Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit übermittelt werden;
- b.
- Daten, die im Rahmen der Koordination nationaler und internationaler Ermittlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199442 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes bearbeitet werden.
3 Es enthält Daten über Personen, die fedpol gemeldet worden sind:
- a.
- als Tatverdächtige, Geschädigte oder Auskunftspersonen im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungsverfahren in- oder ausländischer Strafverfolgungs- und Polizeibehörden oder im Rahmen einer Mitteilung von Behörden, die von Rechts wegen dazu befugt oder verpflichtet sind, fedpol zu informieren;
- b.
- im Zusammenhang mit polizeilichen Tätigkeiten zur Verhütung von Straftaten;
- c.
- im Zusammenhang mit der Suche nach vermissten Personen und der Identifizierung von unbekannten Personen.
4 Das System enthält zudem Daten zu verlorenen oder gestohlenen Sachen.
5 Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.
6 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
- a.43
- die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
- b.
- das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das BJ zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 198144 übertragenen Aufgaben;
- c.
- die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbehörden, die im Rahmen ihrer Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten;
- d.45
- fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG46;
- e.47
- das BAZG im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.
42 SR 360
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
44 SR 351.1
45 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161).
46 SR 941.42
47 Ursprünglich: Bst. d. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).