Bundesgesetz
über die polizeilichen Informationssysteme
des Bundes
(BPI)


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Art. 8b Aufsicht über die Datenbearbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit von Schengen 25

1 Die kan­to­na­len Da­ten­schutz­be­hör­den und der Eid­ge­nös­si­sche Da­ten­schutz- und Öf­fent­lich­keits­be­auf­trag­te (EDÖB) ar­bei­ten im Rah­men ih­rer je­wei­li­gen Zu­stän­dig­kei­ten zu­sam­men.

2 Der EDÖB übt die Auf­sicht über die Be­ar­bei­tung von Per­so­nen­da­ten im Rah­men der Zu­sam­men­ar­beit von Schen­gen aus. Er ko­or­di­niert die Auf­sichtstä­tig­keit mit den kan­to­na­len Da­ten­schutz­be­hör­den.

3 Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Aufsichtsbehörde.

25 Ein­ge­fügt durch An­hang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung der No­ten­aus­tau­sche zwi­schen der Schweiz und der EU be­tref­fend die Über­nah­me der Rechts­grund­la­gen über die Ein­rich­tung, den Be­trieb und die Nut­zung des Schen­ge­ner In­for­ma­ti­ons­sys­tems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 637; BBl 2020 3465).

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