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Art. 10a Information der Stimmberechtigten
1Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen. 2Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. 3Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar. 4Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 15. Jan. 2009 (AS 2009 1; BBl 2006 9259 9279). |