Bundesgesetz über die politischen Rechte

vom 17. Dezember 1976 (Stand am 1. November 2015)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 11 Abstimmungsvorlage, Stimmzettel und Erläuterungen

1Der Bund stellt den Kan­to­nen die Ab­stim­mungs­vor­la­gen und Stimm­zet­tel zur Ver­fü­gung.

2Der Ab­stim­mungs­vor­la­ge wird ei­ne kur­ze, sach­li­che Er­läu­te­rung des Bun­des­ra­tes bei­ge­ge­ben, die auch den Auf­fas­sun­gen we­sent­li­cher Min­der­hei­ten Rech­nung trägt. Die Ab­stim­mungs­vor­la­ge muss den Wort­laut der auf dem Stimm­zet­tel ge­stell­ten Fra­gen ent­hal­ten. Für Volks­i­ni­tia­ti­ven und Re­fe­ren­den tei­len die Ur­he­ber­ko­mi­tees ih­re Ar­gu­men­te dem Bun­des­rat mit; die­ser be­rück­sich­tigt sie in sei­nen Ab­stim­mungs­er­läu­te­run­gen. Der Bun­des­rat kann ehr­ver­let­zen­de, krass wahr­heits­wid­ri­ge oder zu lan­ge Äus­se­run­gen än­dern oder zu­rück­wei­sen. Ver­wei­se auf elek­tro­ni­sche Quel­len dür­fen nur in die Ab­stim­mungs­er­läu­te­run­gen auf­ge­nom­men wer­den, wenn der Ur­he­ber der Ver­wei­se schrift­lich er­klärt, dass die­se Quel­len kei­ne rechts­wid­ri­gen In­hal­te ent­hal­ten und nicht zu elek­tro­ni­schen Pu­bli­ka­tio­nen rechts­wid­ri­gen In­halts füh­ren.2

3Die Stimm­be­rech­tig­ten er­hal­ten die nach kan­to­na­lem Recht zur gül­ti­gen Stimm­ab­ga­be nö­ti­gen Un­ter­la­gen (Stimm­zet­tel, Stim­m­aus­weis, Stimm­cou­vert, Kon­troll­stem­pel3 und der­glei­chen) min­des­tens drei und frü­he­s­tens vier Wo­chen vor dem Ab­stim­mungs­tag. Ab­stim­mungs­vor­la­ge und Er­läu­te­rung dür­fen auch frü­her ab­ge­ge­ben wer­den. Die Bun­des­kanz­lei macht Ab­stim­mungs­vor­la­ge und Er­läu­te­rung min­des­tens sechs Wo­chen vor dem Ab­stim­mungs­tag elek­tro­nisch all­ge­mein zu­gäng­lich.45

4Die Kan­to­ne kön­nen durch Ge­setz die Ge­mein­den er­mäch­ti­gen, Ab­stim­mungs­vor­la­ge und Er­läu­te­rung pro Haus­halt nur ein­mal zu­zu­stel­len, es sei denn, ein stimm­be­rech­tig­tes Haus­halts­mit­glied ver­lan­ge die per­sön­li­che Zu­stel­lung.6


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).
2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 be­tref­fend die Än­de­rung der Bun­des­ge­setz­ge­bung über die po­li­ti­schen Rech­te, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261).
3 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur for­mel­len Be­rei­ni­gung des Bun­des­rechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Die­se Änd. ist im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.
4 Drit­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
5 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
6 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

BGE

121 I 187 () from 16. August 1995
Regeste: Art. 89 OG; Beginn des Fristenlaufs bei der Anfechtung eines genehmigungspflichtigen Erlasses. Die Publikation einer Verordnung vor der Einholung der konstitutiven Genehmigung des Bundes löst den Lauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG nicht aus (E. 1a und b). Bestimmung der Frist, wenn nach der Genehmigung der Verordnung durch den Bund keine zweite Publikation erfolgt (E. 1c). Art. 85 lit. a OG; Ausgestaltung des Verfahrens der brieflichen Stimmabgabe. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen die nähere Ausgestaltung des Verfahrens der brieflichen Abstimmung nicht vor. Diese muss aber den in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte erwähnten Grundsätzen Rechnung tragen und eine zuverlässige und unverfälschte Willenskundgabe der Bürger ermöglichen (E. 3a). Die im Kanton Basel-Stadt vorgesehene anonyme briefliche Stimmabgabe genügt diesen Anforderungen nicht (E. 3b-g).

138 I 61 (1C_176/2011) from 20. Dezember 2011
Regeste: Eidgenössische Volksabstimmung über die Unternehmenssteuerreform vom Februar 2008, Abstimmungsfreiheit, nachträglicher Rechtsschutz, Zuständigkeit; Art. 29, 29a, 34 und 189 BV, Art. 77 ff. BPR. Grundzüge des Rechtsschutzes in Stimmrechtssachen vor und nach dem Inkrafttreten der Justizreform (E. 3). Rechts- und Rechtsmittelweg bei Unregelmässigkeiten anlässlich von eidgenössischen Abstimmungen (E. 4.1). Problematik erst nachträglich bekannt gewordener Unregelmässigkeiten des Abstimmungsverfahrens (E. 4.2). Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Revision oder Wiedererwägung; Anwendung auf kantonale und eidgenössische Stimmrechtssachen (E. 4.3). Zuständigkeit des Bundesgerichts (E. 4.4). Voraussetzungen (E. 4.5 und 4.6). Entscheidbefugnis des Bundesgerichts (E. 4.7). Voraussetzungen für die materielle Beurteilung der Rüge der Verletzung der Abstimmungsfreiheit (E. 5). Grundzüge der Abstimmungsfreiheit; Anforderungen an Abstimmungserläuterungen; Geltung auf Bundesebene (E. 6). Überprüfung von Abstimmungserläuterungen des Bundesrates; Prüfung der Informationslage vor Abstimmungen unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit (E. 7). Informationen vor der umstrittenen Volksabstimmung (E. 8.2 und 8.3); Tragweite von Prognosen (E. 8.4); Fehlen wesentlicher Elemente für die Meinungsbildung verletzt die Abstimmungsfreiheit (E. 8.6); prozessuale Folgen (E. 8.7).

145 I 1 (1C_163/2018, 1C_239/2018) from 29. Oktober 2018
Regeste: Art. 34 Abs. 2 und Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 82 lit. c BGG; Zulässigkeit behördlicher Interventionen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung; Abstimmungsvideo der Bundeskanzlei; Interventionen von kantonalen Behörden sowie von Unternehmen, die von den Kantonen beherrscht werden. Mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) kann geltend gemacht werden, ein im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung von der Bundeskanzlei veröffentlichtes Abstimmungsvideo verletze den Anspruch der Stimmberechtigten auf eine freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gemäss Art. 34 Abs. 2 BV. Mit Blick auf Art. 189 Abs. 4 BV kann das Bundesgericht ein Abstimmungsvideo allerdings nicht überprüfen, soweit ein Beschwerdeführer ganz bestimmte Passagen wegen des Textes kritisiert, der den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen entspricht (E. 5). Betrifft der Ausgang einer eidgenössischen Volksabstimmung mehrere oder alle Kantone namhaft, dürfen sich die Kantonsregierungen im Vorfeld der Abstimmung dazu öffentlich äussern und eine Abstimmungsempfehlung abgeben. Allerdings müssen sich die kantonalen Interventionen diesfalls an den Kriterien der Sachlichkeit, der Verhältnismässigkeit sowie der Transparenz messen lassen, wie sie auch für den Bundesrat gelten. Das Gleiche gilt für die Konferenz der Kantonsregierungen, wenn eine Mehrheit der Kantone namhaft betroffen ist. Interventionen von Fachdirektorenkonferenzen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung bleiben ausgeschlossen (E. 6). Ein öffentliches Unternehmen, das von den Kantonen beherrscht wird, darf sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung mit der gebotenen Zurückhaltung am Abstimmungskampf beteiligen, wenn es durch die Abstimmung besonders betroffen und ähnlich einem Privaten in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt wird (E. 7 und 8).

145 I 207 (1C_338/2018) from 10. April 2019
Regeste: Eidgenössische Volksabstimmung vom Februar 2016 über die Volksinitiative "Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe", Informationslage im Vorfeld der Abstimmung, nachträglich entdeckte krasse Unregelmässigkeiten, Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis; Art. 5, 29, 29a, 34, 182 und 189 BV, Art. 10a, 11, 15 und 77 ff. BPR, Art. 82, 88, 89 und 100 BGG. Rechtsweg im Fall von nachträglich bekannt gewordenen Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit einer eidgenössischen Volksabstimmung (E. 1.1); Beschwerdefrist (E. 1.3); Verbot von echten Noven (E. 1.4); allgemeine Informationslage im Vorfeld einer Abstimmung als möglicher Beschwerdegegenstand (E. 1.5). Anforderungen an die Erläuterungen gegenüber den Stimmberechtigten, namentlich Grundsätze der Objektivität und Transparenz (E. 2). Falsche und lückenhafte Informationen, die vor der streitigen Abstimmung abgegeben wurden (E. 3.1-3.3); Verletzung der Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV) (E. 3.4). Voraussetzungen für die Aufhebung einer Volksabstimmung bei nachträglich bekannt gewordenen Unregelmässigkeiten (E. 4.1); Auswirkung der Aufhebung einer eidgenössischen Volksabstimmung auf den Erwahrungsbeschluss des Bundesrats (E. 4.2); Aufhebung der streitigen eidgenössischen Volksabstimmung, weil die Unregelmässigkeiten krass sind, das Abstimmungsergebnis knapp ausfiel und die Rechtssicherheit gewahrt ist (E. 4.3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden