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Art. 12 Ungültige Stimmzettel
1Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:
2Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert, Kontrollstempel, usw.) zusammenhängen. 3Für Versuche2 mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe.3 1 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1991 2388; BBl 1990 III 445). |