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Bundesgesetz über die politischen Rechte

vom 17. Dezember 1976 (Stand am 1. November 2015)

Art. 26 Einsichtnahme in Wahlvorschläge

Die Stimm­be­rech­tig­ten des Wahl­krei­ses kön­nen die Wahl­vor­schlä­ge und die Na­men der Un­ter­zeich­ner bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de ein­se­hen.