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Bundesgesetz über die politischen Rechte
vom 17. Dezember 1976 (Stand am 1. November 2015)
Art. 26Einsichtnahme in Wahlvorschläge
Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner bei der zuständigen Behörde einsehen.