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Art. 45 Stille Wahl
1Führen alle Listen zusammen nicht mehr Kandidaten auf, als Mandate zu vergeben sind, so werden alle Kandidaten von der Kantonsregierung als gewählt erklärt. 2Führen alle Listen zusammen weniger Kandidaten auf, als Mandate zu vergeben sind, so finden für die restlichen Sitze Ergänzungswahlen nach Artikel 56 Absatz 3 statt. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). |