Bundesgesetz über die politischen Rechte

vom 17. Dezember 1976 (Stand am 1. November 2015)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 6 Stimmabgabe Invalider

Die Kan­to­ne sor­gen da­für, dass auch stim­men kann, wer we­gen In­va­li­di­tät oder aus ei­nem an­de­ren Grund dau­ernd un­fä­hig ist, die für die Stimm­ab­ga­be nö­ti­gen Hand­lun­gen selbst vor­zu­neh­men.

BGE

133 I 149 () from 26. März 2007
Regeste: Art. 9 BV und Art. 664 ZGB; kantonales Genfer Recht; Abgrenzung zwischen den öffentlichen Gewässern und den anstossenden Privatgrundstücken. Willkürlich ist die Ansicht, wonach die Veräusserung einer Parzelle durch eine Gemeinde aus deren Finanzvermögen die Annahme rechtmässig begründeter Sachenrechte im Sinn des Genfer Rechts über den gegenwärtig unter Wasser stehenden Teil dieses Gebietes erlaubt, auch wenn der Kanton den Verkauf genehmigt hatte (E. 3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden