Bundesgesetz über die politischen Rechte

vom 17. Dezember 1976 (Stand am 1. November 2015)


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Art. 63 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

1Die Stimm­rechts­be­schei­ni­gung wird ver­wei­gert, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des Ar­ti­kels 61 nicht er­füllt sind.

2Hat der Stimm­be­rech­tig­te mehr­mals un­ter­schrie­ben, so wird nur ei­ne Un­ter­schrift be­schei­nigt.

3Der Ver­wei­ge­rungs­grund ist auf der Un­ter­schrif­ten­lis­te an­zu­ge­ben.

BGE

131 II 449 () from 31. Mai 2005
Regeste: Art. 59 ff. und 71 f. BPR; Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Die Stimmrechtsbescheinigungen sind von den Initianten bei der zuständigen Amtsstelle innerhalb der Sammelfrist einzuholen (E. 3.2). Eine Nachbescheinigung oder Nachbesserung mangelhafter Bescheinigungen durch die Bundeskanzlei ist nicht möglich (E. 3.4).

147 I 206 (1C_105/2020, 1C_129/2020) from 7. Oktober 2020
Regeste: Art. 73, 77 und 80 BPR, Art. 29a und 34 BV; Rückzug einer eidgenössischen Volksinitiative. Gegen den Rückzug einer eidgenössischen Volksinitiative ist die Beschwerde ans Bundesgericht möglich (E. 2). Der Rückzug einer eidgenössischen Volksinitiative ist unter den Voraussetzungen von Art. 73 BPR auch nach der Aufhebung einer Abstimmung durch das Bundesgericht möglich (E. 3).

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