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Art. 67b Zustandekommen
1Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob das Referendum von der erforderlichen Anzahl Kantone ergriffen worden ist.2 2Ungültig sind Referendumsbegehren, die:
3Die Bundeskanzlei eröffnet die Verfügung über das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Kantonsreferendums schriftlich den Regierungen aller Kantone, die es ergriffen haben, und veröffentlicht sie unter Angabe der Anzahl der gültigen und ungültigen kantonalen Referendumsbegehren im Bundesblatt. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445). |