Bundesgesetz über die politischen Rechte

vom 17. Dezember 1976 (Stand am 1. November 2015)


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Art. 7 Vorzeitige Stimmabgabe

1Die Kan­to­ne er­mög­li­chen die vor­zei­ti­ge Stimm­ab­ga­be min­des­tens an zwei der vier letz­ten Ta­ge vor dem Ab­stim­mungs­tag.

2Für die vor­zei­ti­ge Stimm­ab­ga­be hat das kan­to­na­le Recht vor­zu­se­hen, dass al­le oder ein­zel­ne Ur­nen wäh­rend ei­ner be­stimm­ten Zeit ge­öff­net sind oder dass der Stimm­be­rech­tig­te den Stimm­zet­tel in ei­nem ver­schlos­se­nen Um­schlag bei ei­ner Amts­stel­le ab­ge­ben kann.

3Wenn die Kan­to­ne die vor­zei­ti­ge Stimm­ab­ga­be in wei­te­rem Um­fang vor­se­hen, so gilt dies auch für die eid­ge­nös­si­schen Ab­stim­mun­gen und Wahlen.

4Die Kan­to­ne er­las­sen die zur Er­fas­sung al­ler Stim­men, zur Si­che­rung des Stimm­ge­heim­nis­ses und zur Ver­hin­de­rung von Miss­bräu­chen er­for­der­li­chen Be­stim­mun­gen.

BGE

113 IA 257 () from 3. Juni 1987
Regeste: Art. 4 BV, persönliche Freiheit; Recht, Einsicht in ein Polizeidossier zu nehmen. Prinzipien der konkreten Normenkontrolle (hier von Art. 1 des Genfer Gesetzes vom 29. September 1977 "sur les renseignements et les dossiers de police..." (LDP), der jedermann die Einsicht in ein ihn betreffendes Polizeidossier verwehrt) (E. 3). Umfang des unabhängig von einem pendenten oder abgeschlossenen Verfahren bestehenden, durch Art. 4 BV garantierten Akteneinsichtsrechts (E. 4a). Das Recht auf Kenntnisnahme der Daten über die eigene Person, deren Aufbewahrung zu einem Eingriff in die persönliche Freiheit führen kann, erscheint als notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf allfällige Berichtigung. Lässt sich daher aus der persönlichen Freiheit generell ein Recht auf Einsicht in offizielle Akten mit Angaben zur Person ableiten? Frage offengelassen (E. 4b und c). Unabhängig von den Regeln über die Akteneinsicht verleiht das Verfassungsrecht dem Privaten ein Auskunftsrecht bezüglich der ihn betreffenden von der Behörde registrierten Daten. Verhältnismässigkeit und Interessenabwägung (E. 4d und e). Das in Art. 1 LDP enthaltene absolute Verbot verstösst gegen dieses Auskunftsrecht (E. 4f).

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