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Art. 76a
1Eine politische Partei kann sich bei der Bundeskanzlei amtlich registrieren lassen, wenn sie:
2Zur Eintragung ins Parteienregister reicht der Verein der Bundeskanzlei folgende Unterlagen und Angaben ein:
3Die Bundeskanzlei erstellt ein Register über die Angaben der Parteien. Dieses Register ist öffentlich. Einzelheiten regelt die Bundesversammlung in einer Verordnung. |