Art. 79 Beschwerdeentscheide und Verfügungen
1Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde. 2Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel. 2bisDie Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.1 3Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34-38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit.3 |