Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 84 Verwendung technischer Hilfsmittel
1Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.1 2Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.2 |