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Art. 87 Statistische Erhebungen
1Der Bund führt Statistiken über die eidgenössischen Wahlen und Volksabstimmungen; diese geben auf Gemeinde-, Bezirks- und Kantonsebene Auskunft über:
1bisDer Bundesrat kann weitere statistische Erhebungen über die Nationalratswahlen und über Volksabstimmungen anordnen.2 2Er kann nach Anhören der zuständigen Kantonsregierung in ausgewählten Gemeinden die Trennung der Stimmabgabe nach Geschlecht und Altersgruppen vorsehen. 3Das Stimmgeheimnis darf nicht beeinträchtigt werden. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217). |