1 Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.
2 Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.22
3 Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollstempel23 und dergleichen) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch früher abgegeben werden. Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich.24 25
4 Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.26
21Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).
22 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20074635; BBl 2006 5261).
23 Ausdruck gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 20083437; BBl 2007 6121). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
24 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
25Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
26Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).