Bundesgesetz
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Art. 16 Verteilung der Sitze auf die Kantone 37
1 Für die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone sind die Wohnbevölkerungszahlen massgebend, die sich aus den Registererhebungen ergeben, die im Rahmen der Volkszählung gemäss dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 200738 im ersten auf die letzten Gesamterneuerungswahlen des Nationalrats folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden. 2 Gestützt auf die verbindliche Feststellung der Wohnbevölkerungszahlen nach Artikel 13 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007 stellt der Bundesrat verbindlich fest, wie viele Sitze den einzelnen Kantonen in der folgenden Gesamterneuerungswahl des Nationalrats zukommen. 37 Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 1 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6743; BBl 2007 53). 38 SR 431.112 |