1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).
Art. 22Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen
1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.
2 Die Wahlvorschläge müssen für jeden Vorgeschlagenen angeben:
a.
den amtlichen Namen und Vornamen;
b.
den Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist;
c.
das Geschlecht;
d.
das Geburtsdatum;
e.
die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl;
f.
die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit; und
3 Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen.47
46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).
47Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).