1 Wird nach der Bereinigung der Wahlvorschläge eine Mehrfachkandidatur entdeckt, so wird die betreffende Kandidatur auf allen betroffenen Listen für ungültig erklärt:
a.
vom Kanton, wenn derselbe Vorgeschlagene auf mehr als einer Liste des Kantons steht;
b.
von der Bundeskanzlei, wenn derselbe Vorgeschlagene auf Listen mehrerer Kantone steht.
2 Die betroffenen Kantone und die Bundeskanzlei teilen einander umgehend mit, welche Kandidaturen für ungültig erklärt worden sind.
3 Soweit möglich werden die Namen von Personen, deren Kandidatur für ungültig erklärt worden ist, von den Listen gestrichen, bevor diese bekanntgemacht werden.
4 Die Ungültigerklärung einer Kandidatur auf bereits bekanntgemachten Listen wird unter Angabe des Grundes umgehend elektronisch sowie im Amtsblatt aller betroffenen Kantone und im Bundesblatt veröffentlicht.
61 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).