Bundesgesetz
|
Art. 33 Erstellung und Zustellung der Wahlzettel
1 Die Kantone erstellen für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen Listenbezeichnung, allenfalls Listenverbindung, Ordnungsnummer und Kandidatenangaben (mindestens Familien- und Vornamen sowie Wohnort) vorgedruckt sind, sowie Wahlzettel ohne Vordruck. 1bis Erstellt ein Kanton statt Wahlzettel Erfassungsbelege, so erhalten die Stimmberechtigten zusätzlich eine Zusammenstellung der Angaben über sämtliche Kandidaten sowie über Listenbezeichnungen, Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen.62 2 Die Kantone lassen den Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahltag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel zustellen.63 3 Die Unterzeichner können bei den Staatskanzleien der Kantone zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck zum Selbstkostenpreis beziehen. 62Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). 63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217). |