Bundesgesetz
über die politischen Rechte
(BPR)1

vom 17. Dezember 1976 (Stand am 23. Oktober 2022)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).


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Art. 4 Stimmregister

1 Die Stimm­be­rech­tig­ten sind am po­li­ti­schen Wohn­sitz in das Stimm­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Ein­tra­gun­gen und Strei­chun­gen sind von Am­tes we­gen vor­zu­neh­men.

2 Vor ei­ner Wahl oder Ab­stim­mung sind Ein­tra­gun­gen bis zum fünf­ten Vor­tag des Wahl- oder Ab­stim­mungs­ta­ges vor­zu­neh­men, wenn fest­steht, dass die Vor­aus­set­zun­gen zur Teil­nah­me am Ab­stim­mungs­tag er­füllt sind.

3 Das Stimm­re­gis­ter steht den Stimm­be­rech­tig­ten zur Ein­sicht of­fen.

BGE

133 I 149 () from 26. März 2007
Regeste: Art. 9 BV und Art. 664 ZGB; kantonales Genfer Recht; Abgrenzung zwischen den öffentlichen Gewässern und den anstossenden Privatgrundstücken. Willkürlich ist die Ansicht, wonach die Veräusserung einer Parzelle durch eine Gemeinde aus deren Finanzvermögen die Annahme rechtmässig begründeter Sachenrechte im Sinn des Genfer Rechts über den gegenwärtig unter Wasser stehenden Teil dieses Gebietes erlaubt, auch wenn der Kanton den Verkauf genehmigt hatte (E. 3).

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