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Bundesgesetz
über die politischen Rechte
(BPR)1

vom 17. Dezember 1976 (Stand am 23. Oktober 2022)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).

Art. 4 Stimmregister

1 Die Stimm­be­rech­tig­ten sind am po­li­ti­schen Wohn­sitz in das Stimm­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Ein­tra­gun­gen und Strei­chun­gen sind von Am­tes we­gen vor­zu­neh­men.

2 Vor ei­ner Wahl oder Ab­stim­mung sind Ein­tra­gun­gen bis zum fünf­ten Vor­tag des Wahl- oder Ab­stim­mungs­ta­ges vor­zu­neh­men, wenn fest­steht, dass die Vor­aus­set­zun­gen zur Teil­nah­me am Ab­stim­mungs­tag er­füllt sind.

3 Das Stimm­re­gis­ter steht den Stimm­be­rech­tig­ten zur Ein­sicht of­fen.