1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).
Art. 40Erste Verteilung der Mandate auf die Listen 77
1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.78
2 Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.