Bundesgesetz
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Art. 45 Stille Wahl 82
1 Führen alle Listen zusammen nicht mehr Kandidaten auf, als Mandate zu vergeben sind, so werden alle Kandidaten von der Kantonsregierung als gewählt erklärt. 2 Führen alle Listen zusammen weniger Kandidaten auf, als Mandate zu vergeben sind, so finden für die restlichen Sitze Ergänzungswahlen nach Artikel 56 Absatz 3 statt. 82Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). |