Bundesgesetz
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Art. 47 Verfahren
1 In Wahlkreisen, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 1bis Der Kanton kann alle Kandidaturen, die der kantonalen Wahlbehörde bis zum 48. Tag vor dem Wahltag gemeldet worden sind, elektronisch und im kantonalen Amtsblatt veröffentlichen. Dabei werden mindestens angegeben:
2 Das kantonale Recht kann eine stille Wahl vorsehen, wenn bei der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl um 12.00 Uhr eine einzige gültige Kandidatur eingetroffen ist.85 84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217). 85Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20074635; BBl 2006 5261). BGE
149 I 354 (1C_399/2023) from 25. August 2023
Regeste: Art. 34 BV, Art. 31 Abs. 1bis und Art. 77 Abs. 2 BPR; Nationalratswahlen vom 22. Oktober 2023; Unterlistenverbindungen zwischen Listen verschiedener politischer Parteien. Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere Qualifikation des Beschwerdeobjekts (E. 1). Einhaltung der Beschwerdefrist nach Art. 77 Abs. 2 BPR vor dem Staatsrat (E. 2). Wörtliche (E. 3.3), teleologische und historische (E. 3.4) Auslegung von Art. 31 Abs. 1bis BPR; demnach sind nur Unterlistenverbindungen zwischen Listen derselben Partei oder Gruppierung erlaubt (E. 3). Das Kreisschreiben des Bundesrates vom 19. Oktober 2022 an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates steht im Einklang mit Art. 31 Abs. 1bis BPR (E. 4). Das Verbot von Unterlistenverbindungen zwischen Listen verschiedener Parteien verstösst nicht gegen Art. 34 BV (E. 5). |