Bundesgesetz
|
Art. 52 Wahlanzeige; Veröffentlichung der Wahlergebnisse
1 Nach der Ermittlung der Ergebnisse teilt die Kantonsregierung den Gewählten ihre Wahl unverzüglich schriftlich mit und bringt dem Bundesrat die Namen der Gewählten zur Kenntnis. 2 Der Kanton veröffentlicht die Ergebnisse aller Kandidatinnen und Kandidaten und gegebenenfalls aller Listen unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit spätestens innert acht Tagen nach dem Wahltag im kantonalen Amtsblatt.92 3 Die Ergebnisse von Gesamterneuerungs-, Ergänzungs- und Ersatzwahlen sind im Bundesblatt zu veröffentlichen.93 Die Veröffentlichung erfolgt auch in der elektronischen Fassung im Wortlaut.94 4 Der Kanton übermittelt das Wahlprotokoll nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 77 Abs. 2) unverzüglich der Bundeskanzlei. Die Wahlzettel werden innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an den von der Bundeskanzlei bestimmten Ort übersandt.95 92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401). 93Eingefügt durch Art. 17 Ziff. 1 des BG vom 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt, in Kraft seit 15. Mai 1987 (AS 1987 600; BBl 1983 III 429). 94 Zweiter Satz eingefügt durch Art. 21 Ziff. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4929; BBl 2003 7711). 95Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). |