Bundesgesetz
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Art. 60a Angebot von Unterschriftenlisten in elektronischer Form 113
Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste zu einem Referendum herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt. 113 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401). |