Bundesgesetz
über die politischen Rechte
(BPR)1

vom 17. Dezember 1976 (Stand am 23. Oktober 2022)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).


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Art. 62 Stimmrechtsbescheinigung

1 Die Un­ter­schrif­ten­lis­ten sind lau­fend, spä­tes­tens aber recht­zei­tig vor Ab­lauf der Re­fe­ren­dums­frist der Amts­stel­le zu­zu­stel­len, die nach kan­to­na­lem Recht für die Stimm­rechts­be­schei­ni­gung zu­stän­dig ist.117

2 Die Amts­stel­le be­schei­nigt, dass die Un­ter­zeich­ner in der auf der Un­ter­schrif­ten­­lis­te be­zeich­ne­ten Ge­mein­de in eid­ge­nös­si­schen An­ge­le­gen­hei­ten stimm­be­rech­tigt sind, und gibt die Lis­ten un­ver­züg­lich den Ab­sen­dern zu­rück.

3 Die Be­schei­ni­gung muss in Wor­ten oder Zif­fern die Zahl der be­schei­nig­ten Un­ter­schrif­ten an­ge­ben; sie muss da­tiert sein und die ei­gen­hän­di­ge Un­ter­schrift des Be­am­ten auf­wei­sen und des­sen amt­li­che Ei­gen­schaft durch Stem­pel oder Zu­satz kenn­zeich­nen.

4 Das Stimm­recht der Un­ter­zeich­ner kann für meh­re­re Lis­ten ge­samt­haft be­schei­nigt wer­den.

117 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Na­tio­nal­rats­wah­len), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).

BGE

131 II 449 () from 31. Mai 2005
Regeste: Art. 59 ff. und 71 f. BPR; Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Die Stimmrechtsbescheinigungen sind von den Initianten bei der zuständigen Amtsstelle innerhalb der Sammelfrist einzuholen (E. 3.2). Eine Nachbescheinigung oder Nachbesserung mangelhafter Bescheinigungen durch die Bundeskanzlei ist nicht möglich (E. 3.4).

139 II 303 (1C_606/2012, 1C_608/2012) from 5. Juni 2013
Regeste: Art. 141 Abs. 1 BV, Art. 59a, 62 BPR; Fristenlauf für das fakultative Referendum, Stimmrechtsbescheinigung. Die Referendumsfrist von 100 Tagen beginnt mit der Veröffentlichung des Erlasses im Bundesblatt. Es besteht keine verbindliche Regel, dass Referendumsfristen immer erst elf Tage nach dem Beschluss der eidgenössischen Räte beginnen. Die amtliche Publikation im ersten möglichen Zeitpunkt, vier Tage nach der Beschlussfassung, ist angesichts der Dringlichkeit der Vorlage nicht zu beanstanden (E. 5.2). Das Referendum muss mit der nötigen Anzahl Unterschriften samt Stimmrechtsbescheinigung innerhalb der Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei eintreffen (E. 7.2). Die Verantwortung für die rechtzeitige Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen obliegt den Urhebern des Referendums. Diese müssen bei ihrer Planung berücksichtigen, dass Ablaufstörungen im Bescheinigungsverfahren vorkommen können (E. 7.5). Bei Einreichung zur Beglaubigung einer grossen Zahl von Unterschriften am 97. Tag der Referendumsfrist besteht keine Gewähr, dass die Unterschriften noch vor Ablauf der Referendumsfrist zurückgegeben werden können. Die Bundeskanzlei hat die verspätet eingereichten Unterschriften zu Recht als ungültig bezeichnet (E. 8).

147 I 206 (1C_105/2020, 1C_129/2020) from 7. Oktober 2020
Regeste: Art. 73, 77 und 80 BPR, Art. 29a und 34 BV; Rückzug einer eidgenössischen Volksinitiative. Gegen den Rückzug einer eidgenössischen Volksinitiative ist die Beschwerde ans Bundesgericht möglich (E. 2). Der Rückzug einer eidgenössischen Volksinitiative ist unter den Voraussetzungen von Art. 73 BPR auch nach der Aufhebung einer Abstimmung durch das Bundesgericht möglich (E. 3).

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