Bundesgesetz
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Art. 69a Angebot von Unterschriftenlisten in elektronischer Form 140
Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste zu einer Volksinitiative herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt. 140 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401). |