Bundesgesetz
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Art. 76b Offenlegungspflicht der politischen Parteien
1 Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien haben ihre Finanzierung offenzulegen. 2 Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle Folgendes offenlegen:
3 Parteilose Mitglieder der Bundesversammlung legen monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen gemäss Absatz 2 Buchstabe b offen. BGE
149 IV 57 (6B_220/2022) from 31. Oktober 2022
Regeste: Art. 322quinquies und 322sexies StGB; Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme. Prüfung der Tatbestandsmerkmale der Straftaten gemäss Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB im Zusammenhang einerseits mit der vorwiegend privaten Einladung eines Staatsrats, seiner Familie und seines Stabschefs zu einer Reise nach Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) anlässlich eines Formel 1-Rennens (E. 1-3) und andererseits mit der Finanzierung einer Umfrage durch von einem Bauunternehmer geleistete Zahlungen in der Höhe von Fr. 34'000.- auf das Postkonto des Vereins zur Unterstützung desselben Staatsrats (E. 1 und 4). |