1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).
Art. 76dFristen und Modalitäten der Offenlegungspflicht
1 Einzureichen sind:
a.
die Angaben nach Artikel 76b jährlich;
b.
bei Abstimmungen und Wahlen in den Nationalrat die budgetierten Einnahmen 45 Tage vor und die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie monetäre und nicht monetäre Zuwendungen im Sinne von Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe b 60 Tage nach der Abstimmung oder Wahl;
c.
bei Wahlen in den Ständerat die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen im Sinne von Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe b 30 Tage nach Amtsantritt.
2 Zwischen dem Ende der Einreichungsfrist für die budgetierten Einnahmen und der Wahl oder Abstimmung sind monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen nach Artikel 76cAbsatz 2 Buchstabe b der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden.
3 Bei den budgetierten Einnahmen und in der Schlussrechnung über die Einnahmen sind die monetären und nichtmonetären Zuwendungen separat auszuweisen.
4 Bei der Meldung der monetären und nichtmonetären Zuwendungen im Wert von mehr als 15 000 Franken sind der Wert und das Datum der Zuwendung sowie der Name, der Vorname und die Wohnsitzgemeinde oder die Firma und der Sitz der Urheberin oder des Urhebers der Zuwendung anzugeben.
5 Die Angaben nach Absatz 4 sind zu belegen.
6 Der Bundesrat legt die Form der Meldung fest.