1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).
Art. 76eKontrolle
1 Die zuständige Stelle kontrolliert, ob alle Angaben und Dokumente nach den Artikeln 76b und 76cvon den politischen Akteurinnen und Akteuren innert Frist eingereicht worden sind. Die Kontrolle über die Korrektheit der Angaben und Dokumente erfolgt stichprobenweise.
2 Stellt sie fest, dass gewisse Angaben und Dokumente nicht fristgerecht oder nicht korrekt eingereicht worden sind, fordert sie die verpflichteten Akteurinnen und Akteure auf, die erforderlichen Angaben und Dokumente nachzuliefern, und setzt ihnen dafür eine Frist.
3 Werden die Angaben und Dokumente nicht innert der angesetzten Frist nachgeliefert, ist die zuständige Stelle verpflichtet, Straftaten, von denen sie anlässlich der Kontrolle Kenntnis erlangt, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Bei Fristansetzungen nach Absatz 2 weist sie auf diese Anzeigepflicht hin.