Bundesgesetz
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Art. 76f Veröffentlichung
1 Nach Abschluss der Kontrolle nach Artikel 76e veröffentlicht die zuständige Stelle die Angaben und die Dokumente auf ihrer Internetseite. 2 Veröffentlicht werden:
3 Die Angaben über monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen, die nach Artikel 76d Absatz 2 unverzüglich zu melden sind, werden fortlaufend veröffentlicht. |