1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).
Art. 76hAnonyme Zuwendungen und Zuwendungen aus dem Ausland
1 Verboten ist für die politischen Akteurinnen und Akteure nach den Artikeln 76b und 76c die Annahme:
a.
von anonymen monetären und nichtmonetären Zuwendungen; und
b.
von monetären und nichtmonetären Zuwendungen aus dem Ausland.
2 Monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern gelten nicht als Zuwendungen aus dem Ausland.
3 Wer eine anonyme monetäre oder nichtmonetäre Zuwendung erhält, muss:
a.
die Herkunftsangaben nach Artikel 76d Absatz 4 ermitteln; oder
b.
die Zuwendung wenn möglich zurückerstatten; ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der zuständigen Stelle gemeldet und dem Bund abgeliefert werden.
4 Wer eine monetäre oder nichtmonetäre Zuwendung aus dem Ausland erhält, muss diese zurückerstatten. Ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der zuständigen Stelle gemeldet und dem Bund abgeliefert werden.
5 In Abweichung von den Absätzen 1–4 müssen die politischen Akteurinnen und Akteure nach Artikel 76c Absatz 3 die Beträge der anonymen monetären und nicht monetären Zuwendungen und der monetären und nichtmonetären Zuwendungen aus dem Ausland, die ihnen im Hinblick auf die Kampagne für die Wahl eines Mitglieds des Ständerates gewährt wurden, mit der Schlussrechnung nach Artikel 76d Absatz 1 Buchstabe c offenlegen.