Bundesgesetz
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Art. 76i Bearbeiten von Personendaten und Austausch von Informationen
1 Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zur Kontrolle und zur Veröffentlichung, ist die zuständige Stelle befugt, folgende Personendaten zu bearbeiten:
2 Die zuständige Stelle darf den folgenden Behörden die Informationen über die politischen Akteurinnen und Akteure wie namentlich Personendaten weiterleiten, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind:
3 Auf Anfrage der zuständigen Stelle nach Artikel 76g geben die kantonalen und die kommunalen Behörden, die nach kantonalem Recht für die Transparenz bei der Politikfinanzierung zuständig sind, ihr die Informationen wie namentlich Personendaten bekannt, die für die Durchführung der Kontrolle und für die Veröffentlichung erforderlich sind. |