Bundesgesetz
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Art. 86 Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen 172
1 Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden. 2 Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005173. 172 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 12051069Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202). 173 SR 173.110 BGE
133 I 141 (1C_13/2007) from 23. März 2007
Regeste: Politische Rechte; Art. 34 Abs. 1 BV; Art. 66 BGG; Auferlegung von Gerichtskosten an unterliegende Partei; Änderung der Rechtsprechung. Im Rahmen der Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte gemäss Art. 85 lit. a OG verzichtete die Rechtsprechung auf die Erhebung von Gerichtskosten. Mit dem Inkrafttreten des BGG wird diese Rechtsprechung aufgegeben. Indes kann der Besonderheit dieser Beschwerden bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (E. 4.2). |