Bundesgesetz
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Art. 87 Statistische Erhebungen
1 Der Bund führt Statistiken über die eidgenössischen Wahlen und Volksabstimmungen; diese geben auf Gemeinde-, Bezirks- und Kantonsebene Auskunft über:
1bis Der Bundesrat kann weitere statistische Erhebungen über die Nationalratswahlen und über Volksabstimmungen anordnen.175 2 Er kann nach Anhören der zuständigen Kantonsregierung in ausgewählten Gemeinden die Trennung der Stimmabgabe nach Geschlecht und Altersgruppen vorsehen. 3 Das Stimmgeheimnis darf nicht beeinträchtigt werden. 174 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217). 175 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217). |