Art. 4 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten: - a.
- private Sicherheitsdienstleistunginsbesondere folgende, von einem privaten Unternehmen erbrachte Tätigkeiten:
- 1.
- Personenschutz in einem komplexen Umfeld,
- 2.
- Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld,
- 3.
- Ordnungsdienst bei Anlässen,
- 4.
- Kontrolle, Festhalten oder Durchsuchung von Personen, Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen sowie Beschlagnahme von Gegenständen,
- 5.
- Bewachung, Betreuung und Transport von Gefangenen, Betrieb von Gefängnissen sowie Hilfeleistungen beim Betrieb von Lagern für Kriegsgefangene oder internierte Zivilpersonen,
- 6.
- operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften, soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Artikel 8 erfolgt,
- 7.
- Betrieb und Wartung von Waffensystemen,
- 8.
- Beratung oder Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften,
- 9.
- nachrichtendienstliche Tätigkeiten, Spionage und Spionageabwehr;
- b.
- mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung:
- 1.
- Rekrutierung oder Ausbildung von Personal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland,
- 2.
- Vermittlung oder Zurverfügungstellung von Personal zugunsten eines Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet;
- c.
- unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten:
- unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne der Genfer Abkommen5 sowie der Zusatzprotokolle I und II6.
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