Bundesgesetz
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Art. 25 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
1 Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar. 2 Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann nach Artikel 7 VStR Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn:
18 SR 313.0 |