Bundesgesetz
über die im Ausland erbrachten privaten
Sicherheitsdienstleistungen
(BPS)

vom 27. September 2013 (Stand am 1. Dezember 2021)


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Art. 33 Identifizierbarkeit

Die ein­set­zen­de Be­hör­de stellt si­cher, dass das Per­so­nal bei der Aus­übung sei­ner Funk­ti­on iden­ti­fi­zier­bar ist.

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