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Art. 52b Stellvertretung 162
1 Die vollumfängliche und dauernde Stellvertretung des oder der Vorgesetzten wird in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten. Davon kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die Angestellten:
2 Bei Wegfall der Stellvertretung richtet sich die Lohngarantie nach Artikel 52a. 162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). |
