Art.88dter Weiterführung der Vorsorge nach Vollendung des
65. Altersjahres 271 Vereinbaren der Arbeitgeber und die angestellte Person eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus, so kann auf Verlangen der angestellten Person ihre Altersvorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt werden (Art. 33 BVG272). In diesem Fall finanziert die zuständige Stelle die Sparbeiträge des Arbeitgebers. 271 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793). 272 SR 831.40 |