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Art. 94d Konkretisierung der Verhaltenspflichten 299
(Art. 20 BPG) 1 Die Departemente und Verwaltungseinheiten können Weisungen zu den Artikeln 91–94c erlassen, um Interessenkonflikte, den Anschein von Interessenkonflikten und den Missbrauch von nicht öffentlich bekannten Informationen zu vermeiden. 2 Sie können namentlich die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen und von Einladungen sowie die Eigenschäfte strenger regeln oder untersagen. 299 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 20124483). |