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Art. 82 Vergütung von Auslagen
(Art. 18 Abs. 2 BPG) 1 Die mit dem Aufenthalt im Ausland und mit der ausgeübten Funktion entstandenen Auslagen werden den Angestellten vergütet. 2 Bei der Festsetzung der Vergütung von Auslagen werden die Mehr- und Minderkosten, die durch den Aufenthalt im Ausland entstehen, in angemessener Weise berücksichtigt. 3 Die Mehrkosten werden namentlich vergütet in Form von:
4 Als Minderkosten werden berücksichtigt:
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