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Art. 88f Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente 275
(Art. 32k BPG) 1 Personen, die sich vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG276 pensionieren lassen, können eine Überbrückungsrente beziehen.277 1bis Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung der Überbrückungsrente, wenn die angestellte Person:
1ter Tätigkeiten mit einer andauernd hohen physischen oder psychischen Belastung nach Absatz 1bis Buchstabe d liegen in den folgenden Fällen vor:
1quater Das EFD legt im Einvernehmen mit den Departementen die Funktionen fest, bei deren Ausübung ein Anspruch auf Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente besteht.280 2 Die ganze Überbrückungsrente entspricht höchstens der maximalen einfachen AHV-Altersrente. 3 Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Kosten einer Überbrückungsrente werden die Anzahl Anstellungsjahre, der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der Anstellungsjahre und der prozentuale Anteil der zu beziehenden reglementarischen Altersrente berücksichtigt. 4 Für die Berechnung der Anstellungsjahre und des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades zählen die Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1, sofern sie nicht während mehr als drei Jahren unterbrochen werden. Angebrochene Anstellungsjahre werden nach Vollendung des sechsten Monats als ganze Anstellungsjahre angerechnet. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.281 5 Die prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente richtet sich nach Anhang 1. Sie wird bei einer vorzeitigen Pensionierung nach dem vollendeten 62. Altersjahr für jedes Jahr, das bis zum vollendeten 25. Anstellungsjahr fehlt, um einen Fünfundzwanzigstel gekürzt. 6 Die Verwaltungseinheit, bei der die angestellte Person unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung gearbeitet hat, prüft die Anspruchsvoraussetzungen und berechnet den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad dieser Person. 275 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). 276 SR 831.10 277 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 6209). 278 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 6209). 279 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 6209). 280 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 6209). 281 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243). |