Bundespersonalverordnung
(BPV)


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Art. 104d Weiterbeschäftigung auf einer anderen Stelle in der Bundesverwaltung

(Art. 31 Abs. 5 BPG)

1 Kann die an­ge­stell­te Per­son auf ei­ner an­de­ren Stel­le in der Bun­des­ver­wal­tung wei­ter­be­schäf­tigt wer­den, so bleibt sie nach An­tritt die­ser Stel­le wäh­rend drei­er Mo­na­te bei der bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­ein­heit an­ge­stellt und auf de­ren Lohn­lis­te.

2 Über­nimmt die neue Ver­wal­tungs­ein­heit die ver­mit­tel­te Per­son nach Ab­lauf von drei Mo­na­ten, so schliesst sie mit ihr einen neu­en Ar­beits­ver­trag ab. Der bis­he­ri­ge Ar­beits­ver­trag wird auf­ge­löst.

3 Er­hält die ver­mit­tel­te Per­son nach Ab­lauf von drei Mo­na­ten kei­nen neu­en Ar­beits­ver­trag, so bleibt sie bei der bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­ein­heit an­ge­stellt.

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